Satzung
Brück(en)-Bildung e.V.
beschlossen am 14.03.2019 in Brück (Mark)
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Brück(en)-Bildung e.V.“.
Sitz des Vereins ist Brück (Mark).
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Brandenburg einzutragen.
§ 2
Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt den ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zweck im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung an den kommunalen Schulen und Kindertagesstätten in Brück (Mark). Im Vordergrund stehen dabei insbesondere die
Förderung der Schulgemeinschaften
Förderung der erzieherischen, sportlichen und künstlerischen Belange, sowie naturwissenschaftlicher Aktivitäten,
Hilfe bei Schulfahrten und Wanderungen,
Förderung des Schüleraustausches,
Unterstützung und Förderung von Kindern und Kindergruppen,
Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der materiellen und ideellen Situation der Kindertagesstätten und Schulen,
Förderung und Unterstützung von kulturellen Ereignissen in den Kindertagesstätten und Schulen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos und verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Interessen.
Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es dürfen ihnen nur echte Aufwendungen ersetzt werden. Vergütungen sind nur in angemessener Höhe zulässig, aber nicht für ehrenamtliche Geschäfte zu gewähren.
Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 4
Unabhängigkeit
Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.
Die Aufgaben des Schulträgers bzw. des Trägers der Kindereinrichtungen, der Elternvertretungen, der Schulkonferenz und des Kindertagesstätten-Ausschusses werden vom Verein nicht berührt.
§ 5
Mitgliedschaft
Der Verein strebt die Mitgliedschaft der Eltern, Lehrer, Erzieher und ehemaligen Schüler der Schulen an und will auch dafür werben, dass sich sonstige Freunde und Förderer der Schulen und Kindereinrichtungen dem Verein als Mitglieder anschließen.
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenverbände sein, soweit die Mitgliedschaft für den Verein förderlich erscheint.
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf Antrag.
Das Ausscheiden der Mitglieder erfolgt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt muss schriftlich erfolgen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden bis zum Austrittsdatum gezahlte Beiträge und Zuschüsse nicht erstattet.
Die aus der Mitgliedschaft erworbenen Rechte und Ansprüche erlöschen.
§ 6
Mittel/Mitgliedsbeitrag
Der Verein erhält seine Mittel aus den regelmäßigen und einmaligen Beiträgen der Mitglieder, aus Spenden, Schenkungen und anderen Einkünften.
Die Mitgliedsbeiträge sind ab Eintritt in den Verein und danach jährlich fällig. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Mitgliedsbeiträge. Näheres regelt die Beitragsordnung.
Der Mitgliedsbeitrag ist auf das Konto des Vereins zu überweisen oder wird vom Verein per SEPA-Basis-Lastschriftverfahren vom Konto des Mitglieds einmal jährlich bis zum 15. Februar des Geschäftsjahres eingezogen.
Spenden und Schenkungen können jederzeit geleistet werden. Sie können auch zweckgebunden sein.
§ 7
Organe
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand
§ 8
Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Sie muss einberufen werden,
auf Verlangen des Vorstandes
auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder
Die Mitgliederversammlung sollte wenigstens einmal im Jahr einberufen werden.
Der Termin der Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit schriftlich bekannt zugeben.
Der Vorsitzende legt die Reihenfolge der Tagesordnung fest.
Den Vorsitz in der Versammlung führt der Vorsitzende oder ein von der Versammlung bestimmtes Vorstandsmitglied.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht eingeladen wurde. Sie ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über
Wahl und Abberufung des Vorstands,
Änderung der Satzung,
Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
Wahl der Rechnungsprüfer aus den Reihen der Mitglieder für die jährlich durchzuführende Rechnungsprüfung des Vereins,
Entlastung des Vorstandes
Auflösung des Vereins,
Beschlussfassung sonstiger Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung durch den Vorstand oder durch mindestens 50 % der Mitglieder zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
§ 10
Abstimmungsverfahren in der Mitgliederversammlung
Bei allen Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung in Einzelfällen keine abweichende Bestimmung enthält.
Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand des Vereins vorliegen. Zusätzliche Anträge können in der Mitgliederversammlung mit ihrer Zustimmung behandelt werden, falls sie nicht rechtzeitig vorgelegt werden konnten.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11
Satzungsänderung
Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Gehen sie später ein, werden sie in dieser Mitgliederversammlung nicht mehr behandelt.
Satzungsänderungen werden mit einer einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 12
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden
dem Stellvertreter
dem Kassenwart
dem Schriftführer
§ 13
Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden
Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch mindestens zwei der Vorstandsmitglieder vertreten.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
Der Vorstand erstellt jährlich den Arbeits- und Kassenbericht. Er ist darüber hinaus verpflichtet, die Mitglieder regelmäßig über seine Beschlüsse und Planungen zu informieren.
Er beschließt mit einfacher Mehrheit über Anforderungen an das Vereinsvermögen und wacht darüber, dass das Vereinsvermögen nicht für vereinsfremde Zwecke verwendet wird.
Über Ausgaben bis zu 100,00 € verfügen im Einzelfall der Vorsitzende und der Stellvertreter. Bei Ausgaben über 100,00 € entscheidet grundsätzlich nur der gesamte Vorstand.
Auszahlungen erfolgen nach Unterschrift des Vorsitzenden und des Kassenwarts. Der Kassenwart überwacht die Verbuchung aller Einnahmen und Ausgaben.
Zur Durchführung der Vereinsgeschäfte kann von den Vorstandsmitgliedern ein Geschäftsführer bestellt werden.
Der Vorstand trägt gegenüber den Mitgliedern die Verantwortung für die Führung der Geschäfte des Vereins. Er beschließt seine Geschäftsordnung. Der Vorstand kann innerhalb seiner Geschäftsordnung Vereinsmitglieder und in Einzelfällen auch Dritte mit Aufgaben und der Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen ermächtigen und bevollmächtigen.
Die Öffentlichkeitsarbeit und Pressearbeit wird durch den Schriftführer wahrgenommen.
Der Vorstand wacht über die Gleichbehandlung aller kommunalen Kindertagesstätten und Schulen in Brück (Mark).
§ 14
Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird aus Mitgliedern des Vereins von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand kann jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.
§ 15
Kassenprüfung
Die Kassenführung ist jährlich einmal durch einen festen Kassenprüfer zu überprüfen und wird anschließend durch zwei freiwillige unabhängige Kassenprüfer gegengeprüft. Die Wahl des festen Kassenprüfers erfolgt zusammen mit der Wahl des Vorstandes. Die freiwilligen unabhängigen Kassenprüfer werden jährlich durch den Vorstand gesucht und benannt.
§ 16
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§17
Haftung
Der Verein haftet nur mit seinem Vermögen.
§18
Datenschutz
Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und Zwecke personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder.
Sonstige Informationen zu Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung und Nutzung seiner Daten gegenübersteht.
Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu, weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Tele- sowie elektronischen
Medien. Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht gestattet.Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos und seinen personenbezogenen Daten widersprechen. Der Vorstand wird dem zustimmen.
§ 19
Auflösung des Vereins
Beschlüsse über die Auflösung des Vereins können nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins müssen die anwesenden Mitglieder mindestens 2/3 der satzungsmäßigen Stimmen abgeben können. Den Beschluss selbst müssen die anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen fassen.
Erscheinen weniger Mitglieder, so dass nicht 2/3 der satzungsmäßigen Stimmen abgegeben werden können, ist unverzüglich eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen. Für die Auflösung ist dann eine ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. In der Einladung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.
Im Falle der Auflösung sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter zu Liquidatoren gemäß § 76 BGB bestellt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bürgerverein Brück e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 20
Besondere Bestimmungen und Inkrafttreten
Beschlüsse, welche steuerrechtliche Konsequenzen haben, sind unverzüglich dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
Die vorliegende Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und setzt die Satzung vom 22.05.2017 außer Kraft.


